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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern, Annahme von Abfällen und Transportdienstleistungen (AGB) Stand 01.2020

§ 1 Vertragsabschluss

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers oder mit Anlieferenden des Abfalls (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Metzler GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) zu den nachfolgenden Bedingungen geschlossen. Abweichungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Containerausführungen

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber Container nach dessen Anforderungen zur Verfügung. Sollte der gewünschte Typ zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht zur Verfügung stehen erhält der Auftraggeber einen vergleichbaren Container zu den gleichen Konditionen.

§ 3 Vertragsgegenstand

Der Vertrag umfasst die Bereitstellung von einem oder mehreren Containern zur Aufnahme von Abfällen am Anfallort, die Miete und die Abfuhr zu einer geeigneten Abladestelle für die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung und deren Kosten.

§ 4 Abwicklung der Aufträge

  1. Der Auftragnehmer wird die Aufstellung und Abholung der Container zu den vereinbarten Terminen / Intervallen vornehmen, soweit er nicht durch höhere Gewalt, Streik oder sonstige Ereignisse daran gehindert ist, die für ihn auch bei größter Sorgfalt nicht vermeidbar waren.
  2. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den dreifachen Wert der Einzelleistung begrenzt.
  3. Entstehen bei der Aufstellung oder Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
  4. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit von 8 Kalendertagen noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.

§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz

  1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Fahrzeuge befahrbar sind. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze.

§ 254 BGB bleibt unberührt.

  1. Soweit nicht anders vereinbart, obliegt dem Auftraggeber die Einholung behördlicher und privater Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgte Zustimmung, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, die sich daraus ergeben können, freizustellen und dem Auftragnehmer die zusätzlichen Kosten zu ersetzen.

§ 6 Sicherung des Containers

  1. Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers und des Aufstellplatzes. Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
  3. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter daraus freizustellen. § 254 BGB bleibt davon unberührt.

§ 7 Beladung des Containers

  1. Der Container darf nur bis zum Rand des Behälters beladen werden. Eine Erhöhung ist nicht zulässig und kann zur Zurückweisung des Containers führen. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber.
  2. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die Ladung während des Transportes gegen Herabfallen gesichert ist.
  3. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung vereinbarten Abfallarten eingefüllt werden.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Vertrages mitzuteilen. Dabei berät der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich.
  5. Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Mehraufwendungen Ersatz zu leisten. Durch die gesetzlichen Bestimmungen kann bereits ein geringer Anteil nicht zulässiger Stoffe dazu führen dass der gesamte Containerinhalt zu höheren Kosten entsorgt werden muss. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

§ 8 Haftung und Versicherung

  1. Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
  2. Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
  3. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch das Personal des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrages bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
  4. Die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder sein Personal grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.
  5. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren nach einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

§ 9 Fälligkeit der Rechnung

  1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatzes, gemäß § 288 BGB, verlangen.
  3. Der Auftragnehmer wird Ansprüche auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen schriftlich geltend machen. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 10 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 10 Gerichtsstand

  1. Erfüllungs- und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

§ 11 Salvatorische Klausel

  1. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem gewollten Ergebnis am nächsten kommen.